Estoppel (BrE: [ ], AmE: [ ]; von engl. to estop, „unterbinden, verhindern“) ist ein Grundsatz im Verfahrens- und materiellen Recht des Common Law, wonach ein an sich bestehender Rechtsanspruch verwirkt und nicht mehr durchsetzbar ist, wenn er im Widerspruch zu bestehender Judikatur, zu vorliegenden Urkunden oder zu den Handlungen des Anspruchinhabers selbst steht, sei es explizit oder nur schlüssig. Estoppel liegt vor, wenn ein Kläger fahrlässig oder vorsätzlich Handlungen unternommen hat, die beim Beklagten falsche Vorstellungen in Bezug auf den bestehenden Anspruch erweckt haben, sodass die spätere Erzwingung der Anspruchserfüllung unbillig wäre. Eine grobe Entsprechung im deutschen Recht und im Völkerrecht ist das Prinzip des venire contra factum proprium.
Ein Beispiel für das Vorliegen eines Estoppel ist die glaubhafte Erklärung eines Gläubigers seinem Schuldner gegenüber, dass die Schuld erlassen sei. In diesem Fall ist dem Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt das Einklagen seiner Forderung verwehrt. Der materielle Rechtsanspruch des Gläubigers besteht zwar weiterhin, seine rechtliche Durchsetzung wird durch Estoppel aber verhindert.
Der Grundsatz des Estoppel hat sich in den verschiedenen Wirkungsgebieten des Common Law unterschiedlich entwickelt, tritt aber hauptsächlich in den folgenden Formen auf:
Das Estoppel-Prinzip findet auch Anwendung im Völkerrecht.[1]
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