Repressalie

Partisanenhinrichtung durch die deutsche Wehr­macht in Serbien, 1941

Unter Repressalie (aus mittellateinisch reprensalia, das Sich-zurück-Nehmen von etwas Weggenommenem, später an pressen angelehnt) wird eine Zwangsmaßnahme verstanden, die ein Staat gegen einen anderen Staat ergreift, um diesen zur Aufgabe eines Völkerrechtsverstoßes und zur Rückkehr zum völkerrechtskonformen Verhalten zu bewegen. Repressalien sind selbst völkerrechtswidrige Maßnahmen, die nur dann zulässig sind, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht, dem Unrecht eines anderen entgegenzutreten. Weil Repressalien auch selbst immer den Charakter einer Rechtsverletzung haben, ist bei ihnen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Gleichartigkeit der Repressalie mit der vorangegangenen Rechtsverletzung ist dabei nicht der Maßstab. Repressalien dienen der staatlichen Selbsthilfe zur Durchsetzung des Völkerrechts, wo andere Instrumente versagt haben oder nicht greifen. Nur unter diesen Voraussetzungen stellt eine Repressalie keine Rechtsverletzung dar. Gegenrepressalien sind unzulässig.[1] Die Überschreitung der Grenze zulässiger Repressalien, der „Repressalien-Exzess“, ist allerdings selbst ein völkerrechtliches Delikt, gegen das wiederum Repressalien ergriffen werden können.

Zusammen mit den Retorsionen werden Repressalien als Gegenmaßnahmen bezeichnet.

Die seit Mitte des 20. Jh. betriebene Schaffung einer internationalen Rechtsordnung hat unter anderem das Ziel, die vermeintliche Notwendigkeit zur Selbsthilfe zu beschränken. Da mit der Notwendigkeit auch die Zulässigkeit entfällt, führt dies zu einer Abnahme der Bedeutung von Repressalien zugunsten von Sanktionen internationaler Organisationen, insbesondere auch des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

  1. Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts. Band 3: Rapallo-Vertrag bis Zypern. = R – Z. 2., völlig neu bearbeitete Auflage. de Gruyter, Berlin 1962.

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