Anfechtung

Der Rechtsbegriff Anfechtung bezeichnet die nachträgliche einseitige Beseitigung von Rechtsfolgen durch einen Betroffenen. Sie ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht beliebig statthaft und nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Einhaltung von Fristen, zulässig. Ob die Rechtsfolgen nur für die Zukunft („ex nunc“) oder auch für die Vergangenheit („ex tunc“) beseitigt werden, hängt von der jeweiligen Regelung ab.


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