Die Aufhebung bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, Verwaltungsakte nach Bestandskraft wieder zu beseitigen. Dieses Recht folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,[1] wonach alle Staatsorgane, auch die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden sind.
Soweit für die Aufhebung keine besonderen Regelungen in Spezialgesetzen bestehen, gibt es im Verwaltungsverfahrensgesetz verschiedene Möglichkeiten, die Aufhebung vorzunehmen. Die Behörde kann von Amts wegen Verwaltungsakte zurücknehmen oder widerrufen.[2] Sie kann auch auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung entscheiden.[3]
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