Beitrittsgebiet

Aus den „Neuen Ländern“ und dem Ostteil Berlins bestand das „Beitritts­gebiet“ (rot) zur Bundes­republik Deutschland; die Länder­grenzen (weiß) bilden nicht exakt die Situation von 1990 ab.

Als Beitrittsgebiet werden die Teile Deutschlands bezeichnet, die nach dem Einigungsvertrag durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 Länder oder Landesteile der Bundesrepublik geworden sind.[1] Infolgedessen wurde auf sie Bundesrecht übergeleitet.[2]

Da die Rechtsangleichung vielfach erst nach langen Übergangszeiten erfolgt, wird mit dem Begriff Beitrittsgebiet dasjenige Gebiet benannt, in dem ausnahmsweise noch abweichende bundesrechtliche Regelungen gelten.[3]

Der Begriff des Beitrittsgebietes ist nicht ohne Weiteres mit dem der neuen Bundesländer gleichzusetzen. Neben einigen kleineren Abweichungen unterscheiden sich diese Begriffe in Bezug auf Berlin, wo zwar der Ostteil zum Beitrittsgebiet, allerdings das Land Berlin (als Ganzes) nicht zu den neuen Ländern gezählt wird.

  1. Art. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990.
  2. Art. 3, 8 EV.
  3. Zum Beispiel: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384).

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