Bundesrecht (Deutscher Bund)

Verfassungsdiagramm für den Deutschen Bund von 1815 bis 1866: einziges Bundesorgan war der Bundestag, die Vertretung der Gliedstaaten.

Das Bundesrecht des Deutschen Bundes galt sowohl für ihn selbst als auch für seine Gliedstaaten. Es bestand aus den Bundesgrundgesetzen (der Bundesverfassung) sowie aus Bundesgesetzen bzw. Bundesbeschlüssen. Obwohl der Deutsche Bund (1815–1866) allgemein als Staatenbund angesehen wird, stand sein Bundesrecht über dem Landesrecht der Mitgliedsstaaten. Dies ist bereits als ein bundesstaatliches Element des Deutschen Bundes anzusehen.

Beschränkt war das Bundesrecht in erster Linie durch den eng gefassten Bundeszweck: Der Bund sollte die innere und äußere Sicherheit Deutschlands gewährleisten. Eine sonstige Vereinheitlichung in Deutschland konnte allenfalls durch den Bund vorbereitet werden; die eigentliche Gesetzgebung geschah dann über das Landesrecht der Staaten.

Bundesrecht kam in aller Regel nur zustande, wenn mindestens eine der beiden Großmächte im Bund dahinterstand, also Österreich oder Preußen. Wenn sie sich sträubten, war auch die Handhabung des Bundesrechts fraglich. So weigerten sich beide Großmächte lange Zeit, Landesverfassungen zu erlassen, obwohl die Bundesverfassung dies verlangte.

In den Jahren 1848–1850 wurde versucht, den Deutschen Bund in einen deutschen Bundesstaat umzuwandeln bzw. ihn durch einen solchen zu ersetzen. Der Bundestag erklärte 1851 das in dieser Zeit entstandene Reichsrecht für ungültig. Das Bundesrecht selbst erlosch im Jahr 1866 mit der Auflösung des Deutschen Bundes. Das Bundesrecht wirkte danach jedoch gedanklich im Norddeutschen Bund bzw. im Kaiserreich nach.


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