Deutsche Bundesakte

Erste Seite der Deutschen Bundesakte

Die Deutsche Bundesakte war ein völkerrechtlicher Vertrag und das erste Bundes-„Verfassungsgesetz“[1] über die Gründung des Deutschen Bundes.[2] Sie wurde am 8. Juni 1815 während des Wiener Kongresses verabschiedet und am 10. Juni 1815 von den Bevollmächtigten von 39 Staaten unterzeichnet. Gemäß der Präambel der Bundesakte beschlossen „die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, […] von den Vorteilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, […] sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen“. In den Art. 53 bis 63 war sie ein offizieller Bestandteil der Wiener Kongress-Akte. Mit der Auflösung des Deutschen Bundes 1866 trat die Deutsche Bundesakte außer Kraft.

  1. Michael Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte: Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934), Springer, Berlin 2008, § 26 Rn 1306.
  2. Eingehend Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967.

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