Deutschlandvertrag

Der Deutschlandvertrag (vollständiger amtlicher Titel: Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, auch Generalvertrag, Bonner Vertrag oder Bonner Konvention genannt) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der am 26. Mai 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, Großbritannien und USA geschlossen wurde. Gegenstand des Deutschlandvertrags war die Wiederherstellung der deutschen Souveränität und die Normalisierung des völkerrechtlichen Status Deutschlands. Er löste das Besatzungsstatut von 1949 ab.

Vor dem Hintergrund des Koreakrieges und der wachsenden Spannungen zwischen Ost und West waren die USA bestrebt, einen deutschen Beitrag zur Verteidigung des Westens innerhalb der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) zu erhalten. Dies war der Anlass für die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik und die Gewährung der Rechte eines souveränen Staates. In der DDR wurde der Deutschlandvertrag gemäß Sprachregelung der SED als „Generalkriegsvertrag“ bezeichnet.

Das Vertragswerk wurde zwar durch die Bundesrepublik, Großbritannien und die USA ratifiziert, trat jedoch wegen des darin vorgesehenen Junktims mit dem EVG-Vertrag nicht in Kraft, weil die französische Nationalversammlung am 30. August 1954 die Ratifizierung des EVG-Vertrages ablehnte. Daraufhin wurde der Deutschlandvertrag in Teilen neu ausgehandelt. Er wurde schließlich in abgeänderter Version gemäß Protokoll vom 23. Oktober 1954 zu den Pariser Verträgen gültig, in denen die Westeuropäische Union (WEU) begründet wurde. Die Revision war für die Bundesrepublik vorteilhaft. Die revidierte Fassung sagte der Bundesrepublik Deutschland zwar „die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten“ zu, zählte aber trotzdem eine Anzahl von Einschränkungen auf gesetzgeberischem, militärischem und internationalem Gebiet auf.

Weitere Bestimmungen des Generalvertrages und der Zusatzverträge drückten sich in Sonderrechten der Westmächte aus, unter Vorbehalt jener Rechte und Verantwortlichkeiten, die Berlin und Deutschland in seiner Gesamtheit, die endgültige Friedensregelung und die deutsche Wiedervereinigung betrafen.


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