Dringlichkeitsrecht (Schweiz)

Von Dringlichkeitsrecht spricht man in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wenn ein Bundesorgan (Bundesversammlung oder Bundesrat) wegen zeitlicher Dringlichkeit in einem beschleunigten Verfahren vorläufig Recht setzen kann, bevor das ihm übergeordnete Organ (Volk oder Bundesversammlung) darüber definitiv entscheiden kann.

Die Bundesversammlung kann ein Bundesgesetz dringlich erklären und damit sofort in Kraft setzen. Die Möglichkeit eines fakultativen Referendums bleibt bestehen; das im Regelfall die Inkraftsetzung aufschiebende, suspensive Referendum wird aber in diesem Spezialfall zum nachträglichen (abrogativen) Referendum.

Die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages durch den Bundesrat hat dieselbe Wirkung wie eine Dringlicherklärung. Der Vertrag wird dem Parlament und im Falle eines fakultativen Referendums dem Volk nachträglich statt vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Die zuständigen Kommissionen der Eidgenössischen Räte können ihr Veto gegen die vorläufige Anwendung einlegen.

Der Bundesrat kann mit Zustimmung der Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte dringliche Verpflichtungskredite und dringliche Nachtragskredite beschliessen, welche der Bundesversammlung erst nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden. Bei diesen Finanzbeschlüssen handelt es sich um Dringlichkeitsrecht, das auch ausserhalb von Notlagen angewendet wird. Weil Notverordnungen des Bundesrates in bestimmten Situationen nur zusammen mit solchen Finanzbeschlüssen umgesetzt werden können, ist es gerechtfertigt, sie in diesem Zusammenhang darzustellen (siehe Notrecht).


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