Effektiver Rechtsschutz

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz[1] (bisweilen auch Rechtsweggarantie oder Rechtsschutzgarantie genannt) verbürgt das Recht auf Anrufung staatlicher Gerichte.

Die Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) für jede natürliche und privatrechtliche juristische Person und in der Schweiz in Art. 29a Bundesverfassung geregelt. Wenn von Rechtsweggarantie gesprochen wird, ist häufiger eine dieser konkreten Regelungen (Rechtsweggarantie im engeren Sinne) und nicht eine denkbare umfassende Rechtsweggarantie gemeint.[2] Wird „Rechtsweggarantie“ in diesem engeren Sinne verwendet, dann wird – zum Zwecke der Unterscheidbarkeit – für die weitere Bedeutung die Bezeichnung Justizgewährungsanspruch verwendet.[3] Nach dem Bundesverfassungsgericht folgt dieser „Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz“[4] auch (insbesondere im Hinblick auf andere Verfahren als gegen Akte staatlicher Gewalt) aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der sich ihm anschließenden Lehre besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. „Die […] Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes.“[5] Das Gericht ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im Weiteren nicht beeinträchtigt wird.

  1. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli 2010, Aktenzeichen (Az.) 1 BvR 1634/04, Randnummer (Rn.) 46, NVwZ 2010, 1482 (1483).
  2. So bezieht sich die Definition in Der Brockhaus Recht. Das Recht verstehen, seine Rechte kennen, Brockhaus, Leipzig/Mannheim 2005, 573 speziell auf die deutsche Regelung: „Rechtsweggarantie ist die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Bestimmung, dass der R. demjenigen offen steht, der durch die (deutsche) öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist“. Ebenso verfahren Annegerd Alpmann-Pieper et al. (Hrsg.), Alpmann Brockhaus Studienlexikon Recht, 3. Aufl.: 2010, 971: „Rechtsweggarantie: Gewährleistung des Rechtswegs gegen jeden Akt der öffentlichen Gewalt“ (Art. 19 Abs. 4 GG). Dasselbe gilt schließlich für Walter Schmitt Glaeser, Artikel „Rechtsweggarantie“, in: Horst Tilich / Frank Arnold (Hrsg.), Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 3, 3. Aufl., Beck, München 2001, 3507 – 3509 (3507): „Rechtsweggarantie nennt man die Regelung in Art 19 IV 1 GG; […].“
  3. Der Brockhaus Recht. Das Recht verstehen, seine Rechte kennen, Brockhaus, Leipzig/Mannheim 2005, 388: „Anspruch des Einzelnen, zur umfassenden Wahrung seiner Rechte ungehindert die staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen zu können und von diesen eine Entscheidung in der Sache treffen zu lassen.“
  4. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 1999, Az. 2 BvR 1533/94, 2. Leitsatz.
  5. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Juli 2020, Az. 1 BvR 2843/17, Rn.15.

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