Einheiten- und Zeitgesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
Kurztitel: Einheiten- und Zeitgesetz
Abkürzung: EinhZeitG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland              
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 7141-5
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709)
Inkrafttreten am: 5. Juli 1970
Neubekanntmachung vom: 22. Februar 1985
(BGBl. I S. 408)
Letzte Änderung durch: Art. 291 VO vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1516)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. September 2015
(Art. 627 VO vom 31. August 2015)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (kurz Einheiten- und Zeitgesetz, EinhZeitG) ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die gesetzlichen Einheiten festzulegen, und definiert einige Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Das alleinige Recht des Bundes, Gesetze über Maße und Gewichte zu erlassen, begründet sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG.

Entsprechend der Richtlinie 80/181/EWG legt die Einheitenverordnung (Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen, EinhV) als gesetzliche Einheiten die SI-Einheiten und einige Nicht-SI-Einheiten fest. Damit dürfen in Deutschland im geschäftlichen und amtlichen Verkehr nur gesetzliche Einheiten verwendet werden, sofern das Einheiten- und Zeitgesetz keine Ausnahme vorsieht. Zusätzliche Angaben in nicht gesetzlichen Einheiten sind zulässig, soweit die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. Zuwiderhandlungen im geschäftlichen Verkehr stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Mit Wirkung vom 12. Juli 2008 wurden die Bestimmungen des früheren Zeitgesetzes in dieses Gesetz mit dem früheren Titel Gesetz über Einheiten im Messwesen (MeßEinhG) eingefügt.

Die knapp gehaltene „Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheitenverordnung – EinhV)“[1] enthält neben den Definitionen der SI-Basiseinheiten im Wesentlichen Tabellen mit Einheitennamen, Einheitenzeichen und Angaben zu Vorsätzen und Vorsatzzeichen, mit deren Hilfe dezimale Vielfache und Teile von Einheiten bezeichnet werden können. Die ursprüngliche Fassung der Verordnung (BGBl. I 1970 S. 981)[2] war hingegen sehr ausführlich. Sie enthielt nicht nur Umrechnungsbeziehungen und Übergangsfristen für veraltete Einheiten, sondern auch verbale Definitionen vieler abgeleiteter Einheiten und allgemeine Bildungsregeln für abgeleitete Einheiten, wofür heute auf die Richtlinie verwiesen wird. In dieser ursprünglichen Ausgabe der Verordnung wurde die Benennung „abgeleitete Einheit“ jedoch in einem Sinn verwendet, der gegenüber dem heute Üblichen erweitert ist; danach ist z. B. der Tag eine abgeleitete Zeiteinheit.

Ursprünglich hatte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Einheitengesetz auch die Aufgabe erhalten, eine „Tafel der gesetzlichen Einheiten“ bekannt zu machen. Inzwischen sind ihre Stellung und Aufgaben in § 6 des Gesetzes (sowie in §§ 45–47 MessEG) geregelt.

  1. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen einhv.
  2. Text der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen von 26. Juni 1970

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