Festungshaft

Grundsätze für den Vollzug der Festungshaft vom 9. August 1932 (Deutsches Reich)

Die Festungshaft (im frühen 19. Jahrhundert in Preußen auch Festungsarrest, in Österreich von etwa 1880 bis in die Zwischenkriegszeit Staatsgefängnis genannt) war eine erleichterte Form der Freiheitsstrafe. Festungshäftlingen billigte man eine ehrenhafte Gesinnung zu. Die Festungshaft wurde daher auch als Ehrenhaft bezeichnet. Sie war eine custodia honesta (lateinisch für „ehrenhafter Gewahrsam“) ohne Ehrverlust und Arbeitszwang. Als Freiheitsstrafe stand sie neben Zuchthaus und Gefängnisstrafe und wurde vorwiegend bei politischen Straftaten oder gegen Duellanten verhängt. Die Schweiz kannte diese Strafform nie.

Der Ort der Festungshaft war meist eine Festung, doch konnte diese Form der Freiheitsentziehung auch an anderen Orten verbüßt werden.

Im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland wurde die „Festungshaft“ 1953 durch die „Einschließung“ ersetzt, die wiederum zum 1. April 1970 im Zuge der Großen Strafrechtsreform der nun eingeführten Freiheitsstrafe wich. In Österreich sah der 1930 vorliegende Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch diese Strafart nicht mehr vor. Er trat jedoch durch die politischen Entwicklungen der Folgezeit nie in Kraft. Als 1945 das geltende österreichische Strafrecht neu publiziert wurde (StG 1945), wurden zahlreiche als obsolet betrachtete oder durch die zwischenzeitliche Gesetzgebung förmlich aufgehobene Artikel des Strafgesetzbuches von 1852 weggelassen, darunter auch die Festlegungen zur Festungshaft.[1]

  1. vgl. den Text auf wikisource

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