Gerichtsstand

Der rechtliche Ausdruck Gerichtsstand ist ein mehrdeutiges Wort des Verfahrensrechts.

In einem engeren und zugleich üblichen Sinn bedeutet der Ausdruck „die örtliche[.] Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs“[1] und ist damit etwa von der Rechtswegzuständigkeit und von der sachlichen Zuständigkeit zu unterscheiden, d. h. die Frage, welches der an einem Ort vorhandenen Gerichte (z. B. Amtsgericht oder Landgericht) zuständig ist.

In einem weiten Sinn ist „Gerichtsstand .. an sich die Verpflichtung, sein Recht vor einem bestimmten Gericht zu nehmen“[2] und schließt neben der örtlichen, sachlichen auch alle anderen Arten der Zuständigkeit ein[3].

  1. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 ARs 177/20 –, Rn. 4, juris
  2. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, Übers § 12 Rn. 4
  3. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, Übers § 12 Rn. 4

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search