Kaiserrecht

Das Kaiserrecht war im Mittelalter ab dem 13. Jahrhundert zunächst die Bezeichnung für die deutschen Reichsgesetze und auch für das römische Recht des Heiligen Römischen Reiches. Es gründete sich auf dem im Investiturstreit ausgeprägten Gedanken, dass die weltliche Autorität des Kaisers Grundlage des erlassenen Rechts war, nicht dagegen die spirituelle Komponente der Kaiser- und Reichsidee. Den Gegensatz zum Kaiserrecht bildet häufig das kirchliche Recht.

Die deutschen Kaiser betrachteten die römischen Imperatoren als ihre Vorfahren in der Weltherrschaft (vgl. auch Translatio imperii). Römisches Recht wurde zum Vorbild absoluter, universeller Herrschaft.

Auch Rechtsbücher, die im Hochmittelalter vor der gelehrten Rezeption des römischen Rechts entstanden, wurden als Kaiserrecht bezeichnet, weil sie zur Erhöhung ihrer Autorität dem Kaiser zugeschrieben wurden. Das gilt vor allem für den Schwabenspiegel und das so genannte Kleine Kaiserrecht (entstanden vermutlich in Frankfurt am Main um 1350), beide beruhend auf dem Sachsenspiegel, seltener auch für den Sachsenspiegel selbst. Neue Forschung belegt, dass von der Forschung bisher als Einbeziehung des römischen Rechts gewertete Bezüge auf das Kaiserrecht im Stadtrecht von Lüneburg aus 1401 und in zahlreichen weiteren Quellen tatsächlich den Schwabenspiegel meinten.[1]

  1. Peter Oestmann, Der Schwabenspiegel als norddeutsches Kaiserrecht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 2024, S. 88–155, insbesondere S. 94–96, 107 f., 137, 145, 153.

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