Katalogstraftat

Katalogstraftat, auch Katalogtat oder Anlasstat, nennt man eine Straftat, die von einer gesetzlichen Auflistung erfasst wird, insbesondere einer Vorschrift der Strafprozessordnung (z. B. § 100a Abs. 2 StPO). Im Strafprozessrecht berechtigt der Verdacht einer Katalogstraftat die Strafverfolgungsbehörden zu verdeckten strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen auch ohne Wissen der Betroffenen.

Straftatenkataloge finden sich auch im Strafgesetzbuch (z. B. § 138 Abs. 1 StGB) und in den Polizeigesetzen. Soweit es um die Datenerhebung zur Gefahrenabwehr durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel geht, setzen etwa § 49 Abs. 1 BKAG oder Art. 45 Abs. 1 PAG[1]„eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“, für „bedeutende Rechtsgüter“ oder für solche Güter der Allgemeinheit voraus, „deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berühren.“ § 17 PolG NRW nennt auch die Bekämpfung von Straftaten von „erheblicher Bedeutung.“[2] Gemäß § 33a BbGPolG darf die Polizei dagegen personenbezogene Daten heimlich nur dann erheben, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere aufgrund konkreter Informationen über Planungs- und Vorbereitungshandlungen, anzunehmen ist, dass eine der in § 33a Abs. 1 Nr. 2 a–g genannten schweren Straftaten organisiert begangen werden soll und die Maßnahme entsprechende Erkenntnisse zur Abwehr dieser Tat verspricht.[3]

  1. Art. 45: Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme Polizeiaufgabengesetz, GVBl. 397
  2. § 17: Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. S. 441
  3. beispielsweise Mord, Totschlag oder Völkermord; Zwangsprostitution und Zwangsarbeit; Staatsschutzdelikte im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Strafprozessordnung, § 33a: Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen Brandenburgisches Polizeigesetz, (GVBl.I/96, [Nr. 07], S. 74)

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