Landgericht (Mittelalter)

Das Landgericht, in der Schweiz auch Landtag genannt,[1] war seit fränkischer Zeit das für eine Grafschaft zuständige Hochgericht eines Grafen. Es gab in der Regel mehrere Dingstätten (Gerichtsstätten), an denen es abgehalten wurde. Es war dabei ein Sammelpunkt des Landrechts.

Es gab regional sehr unterschiedliche Deutungen des Begriffs Landgericht. Er korrespondiert dabei mit dem Terminus Landrecht, mit dem er auch synonym gebraucht wird, zwecks Abgrenzung zu Stadtrecht, Lehnsrecht usw. Der Begriff umfasste im Laufe seiner Entwicklung sowohl königliche Gerichte, als auch Gerichte anderer Herren mit relativ kleinen Zuständigkeitsbereichen. Es lassen sich kaiserliche, königliche, fürstliche, klösterliche und andere Landgerichte unterscheiden.

Den Landgerichten kam im Mittelalter eine enorme Bedeutung bei der Organisation und Ausübung von Herrschaft zu, besonders wenn man den Anteil von etwa 90 % ländlicher Bevölkerung um das Jahr 1300 betrachtet. Es gab eine große Vielfalt von Erscheinungsformen der Landgerichte im Mittelalter. Erst mit der Entstehung von Instanzenzügen im 16. Jahrhundert und der Neuordnung im Rahmen der bürgerlichen Reformen des 19. Jahrhunderts lassen sich bestimmte Grundtypen von Landgerichten feststellen und beschreiben.

Das Wort Landgericht wurde auch zur Bezeichnung von Territorien genutzt, über welche sich die Zuständigkeit eines Landgerichts erstreckte. Weiterhin kann es auch das Gebäude, welches ein Landgericht beherbergt, bezeichnen.

Seit der Herausbildung der Landesherrschaften fungierten die Landesherren als höchste Richter in ihren Territorien (Ländern). Sie waren insofern Landrichter. Mit der weiteren Entwicklung der Gerichtsverfassung, d. h. der Strukturierung des „Landes“ nach bestimmten (Land-)Gerichtsbezirken mit entsprechenden Gerichtsinstitutionen (Landgerichte), wurden beauftragte beziehungsweise delegierte (Land-)Richter von den Gerichtsherren als Landrichter eingesetzt und mit dem Bann ausgestattet (Bannleihe), um den Landfrieden zu sichern.[2]

  1. Schweizerisches Idiotikon, Band XII, Spalte 908–914, Artikel Land-Tag Bedeutung b (Digitalisat).
  2. Heiner Lück: Landrichter in Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band III, Spalte 569–571.

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