Mitarbeitervertretung

Mitarbeitervertretung (MAV) ist ein Organ zur Vertretung der Mitarbeiterinteressen in kirchlichen Einrichtungen. Bei Arbeitnehmern spricht man hingegen von Arbeitnehmervertretung, im öffentlichen Dienst von Personalvertretung.

In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen weder dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG) noch den Personalvertretungsgesetzen von Bund (§ 1 Abs. 2 BPersVG) oder Ländern (z. B. § 107a LPersVG-BW). Die Rechtsform (Stiftung, Verein, GmbH, AG, Körperschaftsstatus) spielt dabei keine Rolle.

Grund für diese Regelung ist das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung (siehe Art. 140 Grundgesetz), das jeder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die eigenverantwortliche Regelung ihrer Angelegenheiten garantiert einschließlich eines eigenen Arbeitsrechts der Kirchen. Durch Erlass kirchenrechtlicher Regelungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer haben die evangelische und katholische Kirche eine Lösung gefunden, die das Selbstbestimmungsrecht und die Interessen der Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt (vgl. Praktische Konkordanz).

Die Befugnisse der Mitarbeitervertretungen sind in den Mitarbeitervertretungsgesetzen, im katholischen Bereich auch Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) genannt, der einzelnen Gemeinschaften geregelt.

Im kirchlichen Arbeitsrecht kann innerhalb der Mitarbeitervertretung ein Wirtschaftsausschuss bzw. ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen nach § 23a MVG-EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz) gebildet werden. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz müssen allerdings die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses auch Mitglieder der Mitarbeitervertretung sein.


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