Mittelbare Staatsverwaltung bedeutet, dass der Staat – anders als bei der unmittelbaren Staatsverwaltung – die Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung nicht durch eigene Behörden erfüllt, sondern durch rechtlich selbständige Verwaltungsträger (in Deutschland Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene).[1]
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