Nachrichtendienstliche Mittel

Nachrichtendienstliche Mittel (nd-Mittel) sind Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, die durch Nachrichtendienste angewendet werden (§ 8 Abs. 2 BVerfSchG). Sie werden entweder in einem formellen Gesetz abschließend aufgelistet[1] oder in einer nicht-öffentlichen Dienstvorschrift (§ 8 Abs. 2 Satz 4 BVerfSchG). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei ihrer Anwendung zu wahren (§ 8 Abs. 2 Satz 3 BVerfSchG).

  1. Verfassungsschutzgesetze einiger Bundesländer

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