Objektive Zurechnung

Die objektive Zurechnung ist im deutschen Strafrecht ein Kriterium zur Ermittlung der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung. Die Zurechnung eines tatbestandlichen Erfolges dient der Eingrenzung der strafrechtlich relevanten Kausalität.

Während die Kausalität die Frage betrifft, ob ein bestimmtes Verhalten des Täters den tatbestandsmäßigen Erfolg nach naturwissenschaftlichen Kriterien im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel „verursacht“ hat, betrifft die objektive Zurechnung die Frage, ob man dem Täter einen bestimmten, von ihm kausal verursachten Erfolg auch normativ (d. h. im Wege einer rechtlichen Bewertung) als „sein Werk“ zurechnen und ihn deshalb bestrafen kann.[1] Dazu wird überprüft, ob die Tat voraussehbar und vermeidbar war.

  1. Bernd Heinrich: Objektive Zurechnung Stand: 1. Oktober 2015

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