Rechtsgut

Rechtsgut ist ein durch die Rechtsordnung geschütztes Gut oder Interesse.[1] Der Rechtsgüterschutz ist Hauptaufgabe des Strafrechts[2] und hat dort strafbarkeitsbeschränkende Funktion. Eine Strafrechtsnorm soll nach der Rechtsgutlehre nur dann legitim sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern dient. Anders als nach der Lehre von der Rechtspflichtverletzung[3] oder der Auffassung vom personalen Unrechtsbegriff eines Hans Welzel stellt das Rechtsgutkonzept den Erfolgsunwert einer Handlung in der Vordergrund.[4] Moralische Vorstellungen oder bloße Gefühle werden danach nicht durch das Strafrecht geschützt bzw. bestraft.[5]

  1. Rechtsgut, das duden.de, abgerufen am 29. August 2017
  2. Sabine Swoboda: Die Lehre vom Rechtsgut und ihre Alternativen. ZStW 2010, S. 24 ff.
  3. Wilhelm Gallas, Festschrift für Gleispach, 1936, S. 50 ff.
  4. Detlef Krauß: Erfolgsunwert und Handlungsunwert im Unrecht. ZStW 1964, online erschienen am 2. November 2009
  5. Eric Hilgendorf: Punitivität und Rechtsgutslehre. Skeptische Anmerkungen zu einigen Leitbegriffen der heutigen Strafrechtstheorie NK 2010, S. 125–131

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