Reichsregierung (Weimarer Republik)

Die erste Reichsregierung (Kabinett Scheidemann) nach dem Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt am 13. Februar 1919

Die Reichsregierung bestand während der Periode des Deutschen Reiches, die als Weimarer Republik bezeichnet wird, gemäß Artikel 52 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 („Weimarer Reichsverfassung“, WRV) aus dem Reichskanzler und den Reichsministern. Damit führte die Weimarer Verfassung endgültig das Kollegialitätsprinzip in die deutsche Reichsregierung ein, wie zuvor schon das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919.

Zur Zeit der Weimarer Republik waren im Reichstag bis zu 15 Parteien vertreten. Eine Regierungskoalition bestand normalerweise aus drei oder noch mehr Parteien. Die großen Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen Parteien sowie die politisch unruhigen Zeiten machten Regierungsbildung und Regierungsarbeit schwierig. Eine Reichsregierung amtierte daher meistens nur einige Monate oder allenfalls etwas mehr als ein Jahr.

Im Vergleich zu den Bundesregierungen seit 1949 waren die meisten Weimarer Kabinette mit nur neun bis 14 Mitgliedern eher klein. Als zeitweilige Ressorts bestanden Reichsministerien für Kolonien (1918/1919), für wirtschaftliche Demobilmachung (1918/1919), für Wiederaufbau (1919–1924) und für die besetzten Gebiete im Rheinland (1923–1930).


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