Selbsthilfe (Recht)

Selbsthilfe ist die Durchsetzung oder Sicherung des (vermeintlichen) Rechts „auf eigene Faust“.

Die (reine) Selbsthilfe ist eine primitive Form der Rechtsdurchsetzung:[1]

  • Es gibt keine Instanz, die den wahren Berechtigten von dem irrigen oder angemaßten Berechtigten unterscheidet.
  • Ein objektiv Berechtigter hat nicht immer die Macht, sein Recht durchzusetzen.
  • Sie führt meist nicht zum Rechtsfrieden.

Für eine Selbsthilfe spricht, wenn es keine übergeordnete Instanz gibt, diese ungerecht, parteiisch oder ineffektiv, insbesondere zu langsam ist oder die zugrunde liegende Rechtsordnung als rechtswidrig erscheint. Der Rechtsstaat versucht daher in der Regel, Forderungen nach Selbsthilfe erst gar nicht aufkommen zu lassen oder sie zumindest als um des Rechtsfriedens willen abzuwenden.

  1. Nach Reinhold Zippelius: Einführung in das Recht. 7. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2017 (utb; 2175), ISBN 978-3-8252-4795-9, S. 15 f.

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