Unter Sonntagsgebot (auch Sonntagspflicht) versteht die römisch-katholische Kirche das Kirchengebot, am Sonntag und an den gebotenen Feiertagen der heiligen Messe andächtig beizuwohnen (can. 1247 CIC). Es gilt für alle römisch-katholischen Christen ab dem siebten Lebensjahr und leitet sich aus dem dritten der zehn Gebote und aus dem inneren Wesen der Kirche als Communio (Gemeinschaft) ab. Dem Gebot kommt nach, wer an einer heiligen Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird.[1][2] Zum Kommunionempfang sind die Gläubigen nur einmal jährlich, möglichst in der Osterzeit, verpflichtet (can. 920 CIC).
Naturgemäß gilt das nur bedingt: Ausnahmen – wie sie z. B. im von der Deutschen Bischofskonferenz herausgegebenen katholischen Erwachsenenkatechismus erwähnt werden – können z. B. sein:[3]
Der Gläubige ist verpflichtet, bei längeren Verhinderungen dafür Sorge zu tragen, dass sein religiöses Leben trotzdem nicht erkaltet. Der Katholische Erwachsenenkatechismus[4] erwähnt, dass er sich in der Regel Alternativen suchen wird (dies stellt im strengen Sinn keine eigene Pflicht dar); als Beispiele werden genannt: „Gebet, Lesen der Schrift, Meditation, Empfang der Krankenkommunion durch Kommunionhelfer, Gottesdienstbesuch an einem Wochentag, Wortgottesdienst auf einer Außenstation“.
Der Pastoraltheologe Stefan Gärtner wendet gegen eine Pflicht zum Besuch der heiligen Messe ein, die Sonntagspflicht widerspreche dem Wesen der Eucharistie als Fest des Glaubens. Christen antworteten darin auf die Heilszusage Gottes in Jesus Christus „mit Lob und Dank und einem Festmahl, das an die Taten des Gottessohnes, seinen Tod und seine Auferstehung erinnert. Daran kann ein Getaufter nicht anders als in Freude und voller Dankbarkeit mittun.“ Eine Pflicht zur Teilnahme sei darum ein Widerspruch in sich.[5]
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