Staatsaufsicht

Unter Staatsaufsicht versteht man in Deutschland die Zuständigkeit und Befugnis staatlicher Stellen (Aufsichtsbehörden, Aufsichtssubjekte), andere nicht unmittelbar staatliche Stellen (Beaufsichtigte, Aufsichtsobjekte) zu beobachten und zu beeinflussen. Aufsichtsrecht ist die Befugnis von Aufsichtsberechtigten, Aufsichtshandlungen durch Vorschriften allgemeiner Art (z. B. Verwaltungsvorschriften) und Einzelmaßnahmen (z. B. Verwaltungsakte, Anweisungen und andere direkte Handlungen) vorzunehmen. Unter Staatsaufsicht stehen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristische und natürliche Personen des Privatrechts, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (mittelbare Staatsverwaltung).

Eine Staats-Aufsicht über die Organe unmittelbarer Staatsverwaltung kann es nicht geben, denn hierfür reicht die Aufsichts- und Anweisungsbefugnis der jeweiligen vorgesetzten Behörde an die nachgeordnete Behörde aus. So gibt es keine Staatsaufsicht über die Überwachungsverwaltung, z. B. die Beobachtung von Zivilpersonen durch die Polizei oder dazu gesetzlich ermächtigte Geheimdienste (früher: Untertanenaufsicht, polizeiliche Überwachung) oder -organisationen (z. B. Wirtschaftsaufsicht), solange Polizei und Geheimdienste Behörden in der unmittelbaren staatlichen Verwaltungs-Hierarchie sind.

Unter Staatsaufsicht stehen alle Verwaltungsträger (ob öffentlich-rechtlich organisierte juristischen Personen [des öffentlichen Rechts] oder privatrechtlich Organisierte), soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (mittelbare Staatsverwaltung) und nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen unabhängig sind (z. B. bei bestimmten Prüfungen[1]). Die Aufsicht kann aus der Rechtsaufsicht (z. B. Rechtmäßigkeit der Verwaltung[2]) oder auch der fachlichen Aufsicht bestehen (sog. Fachaufsicht); das hängt von der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung ab. Häufig wird die Ansicht vertreten, die Aufsicht sollte zurückhaltend (nicht mehr als nötig), aber auch nachdrücklich (ggf. Zwangsmittel) sein (Sensibel z. B. bei besonderem Schutzbedürfnis großer Teile der Öffentlichkeit – Atomaufsicht). Diese Regeln richten sich häufig jedoch nur dann nach dem allgemeinen Aufsichtsrecht, wenn besondere Vorschriften darüber nicht bestehen.

  1. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) und der meisten Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder
  2. Besonders klar formuliert in Art. 18 Abs. 1 der österreichischen Bundesverfassung 1920: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

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