Staatshaftungsrecht (Deutschland)

Das Staatshaftungsrecht ist ein Bereich des deutschen öffentlichen Rechts, das die Haftungsfolgen des Handelns von Hoheitsträgern regelt.

Das Handeln von Verwaltungsbehörden kann Amtspflichten verletzen und deshalb staatlich gesetztes Unrecht setzen, weshalb es Gegenstand des Staatshaftungsrechts ist. Prominente Anspruchsgrundlage ist der allgemeine Amtshaftungsanspruch aus § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für fiskalisches Handeln eines Amtswalters beziehungsweise § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetz (GG) für hoheitliches Handeln eines Amtswalters. Handelt der Amtswalter schuldhaft, kann der Anspruchssteller Ersatz des Schadens verlangen, der in zurechenbarer Weise auf der Amtspflichtverletzung beruht. Allerdings sieht die Anspruchsgrundlage für einige Fälle die Beschränkung oder den Ausschluss des Anspruchs vor. Legislatorisches (normatives) Unrecht kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Amtshaftungsansprüchen führen, wenn grundrechtliche Schutzpflichten verletzt wurden, die dem Staat zu schützen gerade obliegen oder wenn eine evidente Pflichtverletzung vorliegt. Passivlegitimiert ist in Fällen des § 839 BGB der Beamte selbst und in Fällen des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG grundsätzlich die Anstellungskörperschaft. Einschlägiger Rechtsweg ist gemäß Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zivilgerichtsbarkeit.

In Anspruchskonkurrenz zu den Amtshaftungsansprüchen und daneben stehen weitere Anspruchsgrundlagen, die mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen zu großen Teilen auf Rechtsfortbildung beruhen. Hierzu zählt etwa der Folgenbeseitigungsanspruch, der sich auf die Beseitigung rechtswidriger Folgen hoheitlichen Handelns ebenso richtet wie der enteignungsgleiche Eingriff, der rechtswidrige faktische Eigentumsbeeinträchtigungen oder rechtsfehlerhafte Konkretisierungen der Sozialbindung von Eigentum ausgleicht.

Zum Anspruchssystem des Staatshaftungsrechts zählen weiterhin Enteignungs- und Billigkeitsentschädigungen. Ebenfalls umfasst es gewohnheitsrechtliche Aufopferungsansprüche, etwa den enteignenden Eingriff, der bei unvorhersehbaren, atypischen und unzumutbaren Eigentumsbeschränkungen zur Entschädigung verpflichtet. Außerdem können aus öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen herrührende staatliche Obhuts- und Fürsorgeverletzungen zu Ansprüchen führen, ebenso wie die Schaffung und Realisierung verschuldensunabhängiger Gefahrenlagen, die Ansprüche aus spezialgesetzlich geregelter Gefährdungshaftung auslösen.


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