Strafzwecktheorie

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Begründung: Zu viele Aussagen sind unbelegt, zu viele Formulierungen muten laienhaft an. MfG --Andrea (Diskussion) 10:10, 23. Jul. 2021 (CEST)

Als Strafzwecktheorie wird in der Strafrechtswissenschaft eine Lehre bezeichnet, die die Legitimation sowie den Sinn und Zweck (staatlichen) Strafens analysiert. Dabei ist zu unterscheiden zwischen philosophischen und publizistischen Erörterungen über den Sinn der Strafe, die für den Gegenstand dieses Artikels im Wesentlichen von historischem Interesse sind und Erwägungen innerhalb der Rechtswissenschaft, die sich vorzugsweise mit der Bemessung und Ausgestaltung von Strafen befassen. Der Gesetzgeber formuliert dabei z. B. in den einschlägigen Gesetzen, die sich mit dem Strafvollzug befassen (so in den deutschen Strafvollzugsgesetzen) oder in § 2 JGG die bezweckten Ziele oder nimmt in Vorschriften zur Strafzumessung darauf Bezug, so in § 46 deutsches StGB mit der „Schuld des Täters“ und den Vorschriften, die die Verteidigung der Rechtsordnung als Strafbemessungsgrund benennen. Die Strafzwecktheorien fassen diese Erwägungen systematisch zusammen und streben an, das Ergebnis für die Praxis der Strafzumessung, der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs fruchtbar zu machen. Man unterscheidet zwei Arten von Strafzwecktheorien: absolute und relative. Im deutschen Strafrecht werden beide Strafzwecktheorien unter der Bezeichnung „Vereinigungstheorie“ berücksichtigt.


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