Verfassung des Freistaates Bayern

Basisdaten
Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Kurztitel: Bayerische Verfassung
Abkürzung: BV, BayVerf, Verf BY
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Freistaat Bayern
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstellennachweis: BayRS 100-1-I [1]
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Dezember 1946
(GVBl. S. 333)
Inkrafttreten am: 8. Dezember 1946
Neubekanntmachung vom: 15. Dezember 1998
(GVBl. S. 991)
Letzte Änderung durch: Gesetze vom 11. November 2013
(GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Großes Wappen des Freistaats Bayern

Die Verfassung des Freistaates Bayern (kurz: BV, BayVerf oder Verf BY) ist die Landesverfassung des Freistaates Bayern. Sie trat am 8. Dezember 1946 in Kraft und gab dem Freistaat Bayern nach der Gleichschaltung im Nationalsozialismus und der Zeit der US-amerikanischen Militärregierung eine neue Grundlage seiner staatlichen Existenz. Sie ist in der Bayerischen Verfassungsgeschichte nach der Konstitution von 1808, der Verfassung des Königreichs Bayern von 1818 und der Bamberger Verfassung des Jahres 1919 das vierte Verfassungsdokument des bayerischen Staates.

Die Verfassung des Jahres 1946 ist geprägt von einem betont föderalistischen und historisch untermauerten Staatlichkeitsanspruch, vom christlichen Staats- und Menschenbild sowie von Gemeinwohl-Vorstellungen sowohl christlich-konservativer als auch sozialdemokratischer Denktraditionen. Zudem finden sich vor allem im Wirtschaftsteil starke sozialdemokratische Ideen. Insgesamt stellt der Verfassungstext einen gewollten Kompromiss zwischen den führenden christsozialen und sozialdemokratischen Vorstellungen und Politikern dar. Die Verfassung schuf einen demokratischen Freistaat mit einem Zweikammersystem aus Landtag und Senat, einer starken Staatsregierung und einem unabhängigen Verfassungsgerichtshof. Sie garantierte die Grundrechte und legte demgegenüber auch Grundpflichten fest. Da anders als bei den Beratungen der Bamberger Verfassung im Jahr 1919 noch keine Bundesverfassung vorlag, umfasst die Verfassung des Freistaates Bayern alle staatlich relevanten Lebensbereiche, also neben dem Staatsaufbau und den Grundrechten auch das Zusammenleben in der Gemeinschaft und das Wirtschaftsleben.

Die bayerische Verfassung regelt die Selbständigkeit des Freistaates als Land der Bundesrepublik Deutschland und das staatliche System Bayerns. Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 gilt für Regelungen, die dem Grundgesetz widersprechen, der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG).


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