Verfassungsbeschwerde (Deutschland)

Die Verfassungsbeschwerde ist im deutschen Recht ein außerordentlicher Rechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG), mit dem die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts gerügt werden kann (Hecksche Formel).[1] Sie steht dem Einzelnen als besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung seiner Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte, den Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung zu.[2]

Sie ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 4b GG in Verbindung mit § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) geregelt. Es gibt bei Verfassungsbeschwerden keine Instanzen, das BVerfG in Karlsruhe nimmt als einzige Instanz die Verfassungsbeschwerde direkt an oder weist sie zurück.

Das Bundesverfassungsgericht hat ein Merkblatt ins Internet gestellt, das ausführlich informiert über die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, insbesondere über die Anforderungen an Form und Inhalt sowie über die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (Beschwerdefrist, Erschöpfung des Rechtswegs), Vertretungsmöglichkeiten, das Annahmeverfahren und die Gerichtskosten.[3]

  1. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1964 - 1 BvR 37/63 = BVerfGE 18, 85, 92.
  2. BVerfG, Beschluss vom 27. September 1951 - 1 BvR 61/51 Rdn. 3.
  3. Verfassungsbeschwerde. Bundesverfassungsgericht, März 2023, abgerufen am 17. August 2023.

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