Verwaltungskompetenz

Der Begriff Verwaltungskompetenz (auch Verwaltungszuständigkeit) bezeichnet im deutschen öffentlichen Recht die Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen. Die Ausführung von Gesetzen geschieht durch deren Anwendung auf Einzelfälle. Dies fällt in die Zuständigkeit sowohl des Bundes als auch der Bundesländer. Wessen Behörden für den Vollzug von Gesetzen zuständig sind, wird durch das Grundgesetz in Art. 30 sowie durch Art. 83Art. 91 GG geregelt.

Den Vollzug von Gesetzen bezeichnet die Rechtswissenschaft als gesetzesakzessorische Verwaltung. Von der gesetzesakzessorischen ist die gesetzesfreie Verwaltung zu unterscheiden, bei der die Verwaltung mit einem eigenen Ausgestaltungsspielraum handelt. Eine solche besteht etwa bei der kommunalen Selbstverwaltung.

Von der Verwaltungskompetenz zu unterscheiden ist die Gesetzgebungskompetenz der Legislative.


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