Waldheimer Prozesse

Verhandlung gegen Ernst Heinicker, Sturmführer der SA und stellvertretender Lagerkommandant des Konzentrationslagers Hohnstein; das Urteil lautet nach „Kontrollratsgesetz Nr. 10“ und „Direktive 38“ auf Todesstrafe wegen „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“ (21. Juni 1950).

Die Waldheimer Prozesse fanden im Zeitraum vom 21. April bis zum 29. Juni 1950 im Zuchthaus der sächsischen Kleinstadt Waldheim in der DDR statt. Mehrere Strafkammern des Landgerichts Chemnitz verhandelten dort gegen 3442 von sowjetischen Behörden überstellte Personen, denen[1] Kriegs- bzw. nationalsozialistische Verbrechen vorgeworfen wurden. 3324 Angeklagte wurden verurteilt (72 Personen nicht verhandlungsfähig, 43 während der Prozesse gestorben), überwiegend (1901) zu Freiheitsstrafen von 15 bis 25 Jahren, 146 Personen zu lebenslänglich, nur 5 zu bis zu vier Jahren. In 1327 Fällen waren behauptete Verbrechen gegen die Menschlichkeit Grund der Urteile. Obgleich viele der Angeklagten nachweislich schwer belastet waren, wurden die Waldheimer Prozesse aufgrund ihrer zweifelhaften Rechtsgrundlage zu einem Inbegriff mangelnder Rechtsstaatlichkeit.

  1. Zahlen im Folgenden nach Klonowsky/von Flocken (1993), S. 205–213, und zuverlässiger Otto (1998), S. 547 ff., auf der Basis des Abschlussberichts der Deutschen Volkspolizei.

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search