Werkstorprinzip

Das Werkstorprinzip ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, den das Bundesfinanzministerium im Rahmen der Steuerreform 2006 in die Einkommensbesteuerung eingeführt hat. Das Prinzip geht davon aus, dass steuerrechtlich die Arbeit erst hinter dem Werkstor beginnt und der Zeit- und Kostenaufwand bis zum Erreichen des Werkstores der Privatsphäre zuzurechnen sind.

Dieser Grundsatz ist vor allem im angelsächsischen Rechtsbereich (USA, Kanada, Großbritannien und Irland) und auch in weiteren europäischen Ländern (Tschechien, Griechenland) verbreitet.[1]

Vor dem 1. Januar 2007 waren die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde diese Abzugsfähigkeit grundsätzlich abgeschafft. Allgemein wurde die Fahrt zur Arbeitsstätte dem Privatbereich zugeordnet; Kosten konnten nur in Härtefällen, die pauschal ab einer Entfernung von über 20 km angenommen wurden, steuermindernd angesetzt werden. Auch Unfallkosten, die auf dem Weg zur Arbeit verursacht wurden, galten nicht mehr als Werbungskosten. Das Prinzip betraf nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch die Freiberufler und Gewerbetreibende, die über nicht abzugsfähige Betriebsausgaben entsprechende Hinzurechnungen vornehmen mussten.

Diese Steueränderung, verankert in § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), wurde mit der Entscheidung des II. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 für verfassungswidrig erklärt und vom Gesetzgeber eine rückwirkende Veränderung verlangt. Damit können die Kosten rückwirkend vom Januar 2007 wieder ab dem ersten Kilometer geltend gemacht werden.

  1. Internationaler Vergleich zum steuerlichen Abzug von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte (pdf)

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