Wiedervereinigungsgebot

Das Wiedervereinigungsgebot war ein Bestandteil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Dieser Verfassungsauftrag fand sich unter anderem in der Präambel des Grundgesetzes. Die Organe der Bundesrepublik waren verpflichtet, auf eine Wiedervereinigung Deutschlands hinzuwirken; der Auftrag machte das Ziel, Deutschland unter dem Dach eines Staates zu vereinigen, verfassungsrechtlich bindend.[1] Das Grundgesetz ging also auch durch dieses Gebot davon aus, dass es nach 1949 ein Deutschland als Ganzes gab, das größer als die damalige Bundesrepublik (Westdeutschland) war.

Die Regierung Brandt-Scheel bemühte sich ab 1969, die Beziehungen zum anderen deutschen Staat (der DDR) zu verbessern. Die CDU/CSU-Opposition befürchtete, dass dadurch das Wiedervereinigungsgebot unterlaufen werden würde. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete die Bundesregierung weiterhin auf das Verfassungsziel, stellte es der Regierung aber frei, wie sie das Ziel erreichen wollte.

Mit der Wiedervereinigung im Jahr 1990 wurde das Gebot obsolet. Durch den Einigungsvertrag wurde das eigentliche Wiedervereinigungsgebot aus dem Grundgesetz entfernt. Stattdessen stellt das Grundgesetz fest, dass die Einheit Deutschlands verwirklicht worden ist.

  1. Zum Inhalt des Wiedervereinigungsgebots zusammenfassend Georg Ress, Grundlagen und Entwicklung der innerdeutschen Beziehungen, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl., Heidelberg 1995, § 11 Rn. 55 ff.

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