Wilde Ehe

Als wilde Ehe wurde bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts hinein regelmäßig mit abwertender Nebenbedeutung die Beziehung von Paaren bezeichnet, die unverheiratet zusammenlebten. Von Juristen wird die Partnerschaft unverheiratet Zusammenlebender eheähnliche Gemeinschaft genannt, stellenweise auch freie Ehe. In der Schweiz wird das Zusammenleben von nicht miteinander verheirateten Menschen als Paar als Konkubinat bezeichnet, dagegen wird dieser Begriff in Deutschland als abwertend angesehen.[1]

Früher untersagten Konkubinatsverbote in Bayern (bis 1970, auf Grundlage von Art. 25 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes von 1957) und einzelnen Schweizer Kantonen das Zusammenleben eines unverheirateten gegengeschlechtlichen Paares in einer gemeinsamen Wohnung, aber auch anderswo wurde das Konkubinat als unsittlich angesehen.[2] Im Zuge der Sexuellen Revolution im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts wurde die Auffassung in Frage gestellt, dass nur miteinander verheiratete Menschen das Recht hätten, sich sexuell zu betätigen. Seitdem erscheinen zunehmend auch andere Formen der Sexualität als legitim, so dass die Vorstellung, dass nicht miteinander Verwandte, die als Paar unverheiratet zusammenleben, „verwildert“ seien, den meisten absurd erscheint.

  1. Karin von Flüe: Quiz: Was wissen Sie über die «wilde Ehe»? In: Beobachter.ch. 9. Februar 2018, abgerufen am 7. Juni 2020.
  2. Anne-Lise Head-König / CN: Konkubinat. In: Historisches Lexikon der Schweiz. Abgerufen am 7. Juni 2020.

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