Exequaturverfahren

Unter Exequaturverfahren versteht man das Verfahren der Zulassung ausländischer Vollstreckungstitel oder Schiedssprüche zur Zwangsvollstreckung im Inland (Exequatur). Dabei handelt es sich nicht um das Zwangsvollstreckungsverfahren; vielmehr werden in einem gegenständlich beschränkten Erkenntnisverfahren die Voraussetzungen der Anerkennung der Entscheidung und der Verleihung der Vollstreckbarkeit im Inland geprüft. Erst daran schließt sich die Zwangsvollstreckung an. Das Problem stellt sich immer dann, wenn ein Gläubiger im Ausland einen Titel erstritten hat, den er im Inland vollstrecken will. In der Regel ist dies nicht ohne weiteres möglich, vielmehr muss zunächst ein inländisches Gericht feststellen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen kann etwa die Einhaltung unabdingbarer Verfahrensregeln sowie die Entscheidung durch ein zuständiges Gericht zählen. In Deutschland wird zudem die Verbürgung der Gegenseitigkeit gefordert. (Vgl. § 328 ZPO oder Art. 34 EuGVVO).

Mit zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen haben einzelne Länder bilaterale Abkommen oder multilaterale Übereinkommen geschlossen, nach denen die Vollstreckbarkeit von Urteilen erleichtert wurde. Insbesondere das Erfordernis der Gegenseitigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) wurde durch diese Abkommen in der Regel sichergestellt; daneben enthalten viele dieser Abkommen einen Katalog von internationalen Zuständigkeitstatbeständen, so dass auch das (in Deutschland etwa in § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO enthaltene) Erfordernis der indirekten Zuständigkeit weitestgehend unproblematisch wurde. In allen diesen Fällen bedarf es jedoch zumindest in Deutschland nach wie vor eines Exequaturverfahrens; kein einziger dieser Staatsverträge verlieh ausländischen Vollstreckungstiteln eo ipso die Vollstreckbarkeitswirkung im Inland. Dies geschah für Deutschland erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2004.


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