Lenkungsabgabe

Eine Lenkungsabgabe, auch Lenkungssteuer, Wirkungszwecksteuer oder, selten, Lenkungszwecksteuer, ist eine Abgabe, deren Hauptzweck es ist, das Verhalten der Abgabepflichtigen in eine bestimmte, vom Gesetzgeber gewünschte Richtung zu lenken. Die Erzielung von Einnahmen ist demgegenüber Nebenzweck.[1]

Lenkungssteuern beruhen in der Regel auf eigens zu Lenkungszwecken erlassenen Steuergesetzen. Daneben werden in bestehenden Gesetzen mit Hilfe von Ausnahmen, seien es Steuervergünstigungen oder steuerliche Benachteiligungen, Lenkungszwecke verfolgt. Lenkungsnormen sind Rechtsnormen, die die rechtliche Grundlage für Lenkungssteuern und lenkende Steuerausnahmen bilden.

Im Fall der Steuervergünstigungen lenkt das Steuersystem nicht mittels Belastung unerwünschten Verhaltens, sondern mittels Förderung erwünschten Verhaltens. So wird zum Beispiel in Deutschland der Verkauf von Büchern nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz belastet und so indirekt subventioniert, was sich mit einem kulturpolitischen Lenkungszweck rechtfertigen lässt. Weiteres Beispiel ist die deutsche Kraftfahrzeugsteuer, die schadstoffarme Modelle vergünstigt.[2][3] Die österreichische Normverbrauchsabgabe für Kraftfahrzeuge, die ebenfalls Anreize für die Anschaffung emissionsarmer Kraftfahrzeuge bieten soll, ist hingegen eine belastende Lenkungsabgabe, die eigens im Normverbrauchsabgabegesetz geregelt ist.

  1. Arbeitsblatt des Monats – Lenkungssteuer. In: Finanzen und Steuern 2007. Arbeitsgemeinschaft für Jugend und Bildung, April 2007, abgerufen am 1. Juni 2021.
  2. Rainer Wernsmann: Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem. 2005, S. 91–94.
  3. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (Hrsg.): Das Aufkommen und die Wirkungsweise von Lenkungssteuern und Steuervergünstigungen in Deutschland. WD 4 – 048/07, 2007 (bundestag.de [PDF; 195 kB]).

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