Republikschutzgesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutze der Republik
Kurztitel: Republikschutzgesetz (nichtamtl.)
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Strafrecht,
Besonderes Verwaltungsrecht
Ursprüngliche Fassung vom: 21. Juli 1922
(RGBl. I S. 585)
Inkrafttreten am: 23. Juli 1922
Letzte Neufassung vom: 25. März 1930
(RGBl. I S. 91)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
28. März 1930
Letzte Änderung durch: § 1 G vom 2. Juni 1927
(RGBl. I S. 125)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. Juli 1927
(§ 2 G vom 2. Juni 1927)
Außerkrafttreten: 21. Dezember 1932
(§ 12 Abs. 2 VO vom
19. Dezember 1932,
RGBl. I S. 548 f.)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Republikschutzgesetz (Gesetz zum Schutze der Republik) war ein deutsches Gesetz in der Zeit der Weimarer Republik. Unmittelbarer Anlass dafür war der Mord an Reichsaußenminister Walter Rathenau. Genau genommen handelt es sich um zwei Gesetze: Das Erste Republikschutzgesetz galt von 1922 bis 1929, das Zweite von 1930 bis 1932. Es verbot Organisationen, die sich gegen die „verfassungsmäßige republikanische Staatsform“ richteten sowie deren Druckerzeugnisse und Versammlungen. Politisch motivierte Gewalttaten wie die Ermordung von Regierungsmitgliedern wurden verschärft bestraft. Außerdem richtete das Gesetz einen Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik ein.

Das erste Gesetz etablierte eine Ausnahmeordnung und verstieß gegen die Weimarer Reichsverfassung. Der Staatsgerichtshof war ein eigentlich unzulässiges Sondergericht neben dem Reichsgericht. In Kraft treten konnte es nur durch eine verfassungsdurchbrechende Zweidrittelmehrheit im Reichstag. Auch deshalb war es umstritten. Das zweite Gesetz enthielt keine verfassungswidrigen Elemente mehr.


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