Schutzlandprinzip

Das Schutzlandprinzip ist ein Grundsatz im internationalen Privatrecht, wonach für Fragen des geistigen Eigentums das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. Das Recht des Schutzlandes entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.

Dem für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgeblichen Schutzlandgrundsatz liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass es in erster Linie Sache des jeweiligen Landes ist, für dessen Gebiet hinsichtlich einer urheberrechtlich relevanten Handlung Schutz gewährt wird, zu bestimmen, welchen Umfang dieser Schutz dort haben soll.[1] Dem Urheber steht weltweit somit kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen Statut unterliegt, sondern ein Bündel nationaler und inhaltlich unterschiedlicher Urheberrechte.[2]

  1. BGH, Urteil vom 7. November 2002, Az. I ZR 175/00, Volltext; Schutzlandprinzip - „Sender Felsberg“.
  2. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, Az. I ZR 88/95, Volltext=MMR 1998, 35 – Spielbankaffaire. jurion.de (Memento vom 18. Dezember 2012 im Webarchiv archive.today)

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