Strafvereitelung ist nach deutschem Strafrecht die absichtliche oder wissentliche Vereitelung der Bestrafung des Täters oder eines Teilnehmers einer Straftat. Geschütztes Rechtsgut ist demgemäß nach herrschender Ansicht die Strafrechtspflege[1] in ihrer Aufgabe, Strafen zu verhängen und zu vollstrecken. Die Strafvereitelung ist in § 258 StGB geregelt. Dabei werden sowohl die Vereitelung der Strafverfolgung (Verfolgungsvereitelung, § 258 Abs. 1 StGB) als auch die Vereitelung der Strafvollstreckung (Vollstreckungsvereitelung, § 258 Abs. 2 StGB) erfasst.[2][3] In der Umgangssprache wird Strafvereitelung oft mit Vertuschung gleichgesetzt.
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