Strafvereitelung

Strafvereitelung ist nach deutschem Strafrecht die absichtliche oder wissentliche Vereitelung der Bestrafung des Täters oder eines Teilnehmers einer Straftat. Geschütztes Rechtsgut ist demgemäß nach herrschender Ansicht die Strafrechtspflege[1] in ihrer Aufgabe, Strafen zu verhängen und zu vollstrecken. Die Strafvereitelung ist in § 258 StGB geregelt. Dabei werden sowohl die Vereitelung der Strafverfolgung (Verfolgungsvereitelung, § 258 Abs. 1 StGB) als auch die Vereitelung der Strafvollstreckung (Vollstreckungsvereitelung, § 258 Abs. 2 StGB) erfasst.[2][3] In der Umgangssprache wird Strafvereitelung oft mit Vertuschung gleichgesetzt.

  1. BGH, Urteil vom 30. April 1997, Az. 2 StR 670/96, NJW 1997, 2059, beck-online.
  2. Beispiele aus der Rechtsprechung (Verfolgungsvereitelung):
    Beseitigung von Tatspuren; Fluchthilfe durch Fahrzeugüberlassung; Überlassen eines Verstecks zur Fahndungsvereitelung; wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Polizei nichts zu wissen; Beseitigung von Ermittlungsakten; unberechtigte Zeugnisverweigerung.
  3. Beispiele aus der Rechtsprechung (Vollstreckungsvereitelung):
    Verschaffen eines Scheinarbeitsverhältnisses für einen Freigänger; bewusst täuschendes Gesuch um Strafaufschub; bewusst täuschendes Gesuch um Wiederaufnahmeantrag.

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