Transsexuellengesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
Kurztitel: Transsexuellengesetz
Abkürzung: TSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Familienrecht, Personenstandsrecht
Fundstellennachweis: 211-6
Erlassen am: 10. September 1980
(BGBl. I S. 1654)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1981
Letzte Änderung durch: Art. 2 Abs. 3 G vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2017
(Art. 3 G vom 20. Juli 2017)
GESTA: C066
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Transsexuellengesetz (TSG) wurde im Jahre 1980, mit Wirkung ab 1. Januar 1981, unter dem Titel Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) verabschiedet. Federführend für den Gesetzesentwurf zeichnete der damalige Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP) aus dem Kabinett Schmidt.[1]

Es ermöglicht Menschen, rechtlich in ihrem von ihrem bei der Geburt festgestellten Geschlecht abweichenden Geschlecht anerkannt zu werden.

Es sieht entweder die Anpassung des Vornamens an die empfundene Geschlechtszugehörigkeit vor („kleine Lösung“, §§ 1 ff. TSG) oder die Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtsregister (Änderung der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung – „große Lösung“, §§ 8 ff. TSG). Die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit kann zusammen mit der Vornamensänderung oder in einem nachfolgenden Verfahren beantragt werden.

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011[2] dieselben wie für die Vornamensänderung.

In Abgrenzung dazu regeln § 22 Abs. 3 und § 45b des Personenstandsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben seit dem 22. Dezember 2018 die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Für Menschen mit einer „lediglich empfundenen Intersexualität“ ist seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2020 die Streichung des Geschlechtseintrags oder die Eintragung „divers“ (nur) über das TSG möglich.[3] Dieser Beschluss wird jedoch nicht von allen Amtsgerichten und Standesämtern umgesetzt, manche Amtsgerichte lehnen eine Streichung oder eine Eintragung als divers ab und an manchen Standesämtern steht der § 45b auch transgeschlechtlichen Menschen offen, da hier diese Eigenschaft nicht ausgeforscht wird.

Am 12. April 2024 beschloss der Bundestag das Selbstbestimmungsgesetz, welches das TSG sowie PStG §45b[4] planmäßig zum 1. November 2024 ablösen soll. Das neue Gesetz würde die Verfahren des TSGs vereinfachen.[5]

  1. TSG-Gesetzentwurf. In: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 8/2947. Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 6. Juni 1979, abgerufen am 8. Dezember 2022 (deutsch).
  2. bundesverfassungsgericht.de.
  3. Beschluss des XII. Zivilsenats vom 22.4.2020 - XII ZB 383/19 -. Abgerufen am 11. September 2020.
  4. Bundeskabinett: Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften. 23. August 2023, abgerufen am 5. Oktober 2023.
  5. Selbstbestimmungsgesetz: Bundestag beschließt neues Gesetz. In: Der Spiegel. 12. April 2024, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 12. April 2024]).

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