Auftrag

Im Rechtssinne des § 662 BGB kommt ein Auftrag zustande, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine vertragliche Einigung darüber besteht, dass der Auftragnehmer die Besorgung eines Geschäfts, worunter jedes Tätigwerden für den Auftraggeber verstanden wird, für den Auftraggeber übernimmt und die Parteien sich weiterhin einig darüber sind, dass die Geschäftsbesorgung unentgeltlich erfolgt.

Da der Auftrag eine vertragliche Einigung erfordert, lässt er sich gegenüber der unverbindlichen Gefälligkeit abgrenzen. Sofern die Geschäftsbesorgung entgeltlich erfolgt, kommt hingegen ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB in Betracht.


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