Besitzwille

Als Besitzwille[1] wird der natürliche Wille (lat. animus, d. h. hier also die Sinngerichtetheit) einer Person bezeichnet, die Herrschaft über eine Sache[2] zu erlangen und auszuüben.[3]

Kommt der Besitz mehreren Personen gleichermaßen zu, entsteht Mitbesitz. Die bloße Mitbenützung einer Sache begründet keinen Mitbesitz, wenn die mitbenützende Person anstelle eigenen Besitzwillens den Alleinbesitz oder Mitbesitz anderer anerkennt.[4]

  1. In der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird teilweise in einen Besitzbegründungswillen (§ 854 BGB) und einen Besitzaufgabewillen (§ 856 BGB) differenziert.
  2. Im Sinne des BGB und des schweizerischen ZGB können Sachen in der Regel nur körperliche Sachen sein oder solche, die der Gesetzgeber den körperlichen Sachen gleichgestellt hat (z. B. bestimmte Rechte); Im Sinne des österreichischen ABGB und des liechtensteinischen ABGB und PGR können Sachen auch unkörperliche Sachen (Rechte) sein und daran Besitz begründet werden.
  3. Jörg Neuner: Natürlicher und freier Wille. Eine Studie zum Bürgerlichen Recht. AcP 2018, S. 1 ff., 21. PDF.
  4. Klaus Vieweg, Sigrid Lorz: Sachenrecht. Verlag Franz Vahlen GmbH, 2021, ISBN 978-3-8006-6616-4, § 2 Rn. 10, doi:10.15358/9783800666164 (beck-elibrary.de [abgerufen am 21. März 2022]).

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