Betriebsrisikolehre

Die Betriebsrisikolehre ist ein von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut, das unangemessene Ergebnisse bei der Anwendung des arbeitsvertraglichen Leistungsstörungsrechts vermeiden soll.

Im Schuldrecht gilt der Grundsatz keine Leistung ohne Gegenleistung. Im Arbeitsrecht verlöre demnach der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er infolge einer Betriebsstörung seine Arbeitsleistung nicht erbringen könnte (Ohne Arbeit kein Lohn). Die Betriebsrisikolehre macht von diesem Grundsatz eine Ausnahme und stellt im Arbeitsrecht ausgehend von der vom Reichsgericht entwickelten sog. Sphärentheorie darauf ab, wessen beherrschbarem oder jedenfalls zu verantwortendem Einflussbereich (Risikosphäre) die Ursache für den Arbeitsausfall zuzurechnen ist. Hiernach trägt regelmäßig der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, so dass der Arbeitnehmer auch bei Arbeitsunterbrechung seinen Anspruch auf Vergütung behält.

Die Betriebsrisikolehre war ursprünglich eine (zulässige) richterliche Rechtsfortbildung.[1] Mittlerweile hat der Gesetzgeber die Betriebsrisikolehre in § 615 Satz 3 BGB verankert, weiterhin jedoch ohne die Einzelheiten ihrer Anwendung ausdrücklich gesetzlich zu regeln.

  1. BAG, Urteil vom 13. Juni 1990, Az. 2 AZR 635/89, Volltext (Memento des Originals vom 1. Dezember 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de

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