Darlegungslast

Unter Darlegungslast versteht man in der Rechtswissenschaft die Obliegenheit einer Partei, bestimmte Tatsachen im Prozess vorzutragen. Die Darlegungslast gibt es nur in Prozessen, in denen der Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz) gilt, also vor allem in Zivilverfahren. Die Darlegungslast korrespondiert ganz überwiegend mit der Beweislast.

Mit subjektiver Darlegungslast (Behauptungslast) wird im Zivilprozess die Notwendigkeit bezeichnet, dass die Parteien die ihnen günstigen Tatsachen darlegen/behaupten müssen, um Nachteile, wie zum Beispiel ein abweisendes Urteil, zu vermeiden.

Die Nachteile selbst werden objektive Darlegungslast genannt.[1] Die Darlegungslast liegt grundsätzlich wie auch die Beweislast jeweils bei der Partei, für die die Tatsache günstig ist. Das heißt, jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen behaupten. Allerdings wird auch ungünstiges Parteivorbringen berücksichtigt.[2] In diesem Zusammenhang spielt das äquipollente bzw. gleichwertige Parteivorbringen eine Rolle.

  1. Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 402
  2. http://www.lexexakt.de/glossar/darlegungslast.php aufgerufen am 7. Januar 2009, 21:25

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