Diplomatenstatus

Der chinesische Kaiser empfängt das Diplomatische Corps (um 1900)
Das polnische Diplomatische Corps unter Vorsitz des Apostolischen Nuntius Jozef Kowalczyk beim Neujahrsempfang 2007 des polnischen Präsidenten

Unter der Bezeichnung Diplomatenstatus werden im allgemeinen Sprachgebrauch bestimmte Vorrechte und Befreiungen verstanden, die Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie Bedienstete internationaler Organisationen bei ihrem Aufenthalt im Gastland genießen. Zu den Vorrechten zählen unter anderem der Schutz vor hoheitlichen Maßnahmen des Empfangsstaates, die Befreiung von seiner Gerichtsbarkeit und die Befreiung von allen direkten und teilweise auch indirekten Steuern und umfasst auch den nunmehr in den jeweiligen Wiener Übereinkommen geregelten besonderen Schutz der diplomatischen Einrichtungen (Botschaften und Konsulate).

Der Diplomatenstatus ist kein Rechtsbegriff und wird in den nationalen und internationalen Rechtsvorschriften im Allgemeinen nicht verwendet. Die Vorrechte und Befreiungen, häufig auch als diplomatische Vorrechte oder diplomatische Immunität bezeichnet, beruhen auf jahrhundertelang unter den Staaten praktiziertem Völkergewohnheitsrecht. Lediglich bei internationalen Organisationen konnte sich ein Völkergewohnheitsrecht noch nicht herausbilden, da diese vermehrt erst nach dem Ersten Weltkrieg (z. B. der 1919 gegründete Völkerbund) entstanden sind. Für internationale Organisationen werden diplomatische Vorrechte und Befreiungen erst durch die entsprechenden Vereinbarungen (Übereinkommen, Konventionen) in konstitutiver Weise begründet.

Die völkergewohnheitsrechtlichen Gepflogenheiten wurden auf der Grundlage eines Entwurfs der Völkerrechtskommission (ILC) aus den Jahren 1954–1958 und einer Resolution der XIV. Vollversammlung der Vereinten Nationen auf der Konferenz in Wien vom 2. März bis 18. April 1961 im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957)[1] zusammengestellt. Ebenso wurde hinsichtlich der Rechte der Konsularbeamten verfahren: Ihr Status ergibt sich heute aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585).[2]

Beide Übereinkommen sind von nahezu allen Staaten der Erde ratifiziert worden. Gegenüber nicht beigetretenen Staaten werden die Übereinkommen zum Beispiel in Deutschland kraft nationalen Rechts (§ 18 Satz 2 und § 19 Abs. 1 Satz 2 GVG) entsprechend angewendet.

  1. Das Übereinkommen (WÜD) ist in Kraft getreten für die Schweiz am 24. April 1964, für Liechtenstein am 7. Juni 1964, für Deutschland am 11. Dezember 1964 und für Österreich am 28. Mai 1966.
  2. Das Übereinkommen (WÜK) ist in Kraft getreten für die Schweiz und Liechtenstein am 19. März 1967, für Österreich am 12. Juli 1969 und für Deutschland am 7. Oktober 1971.

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search