Ehenichtigkeit (Kirchenrecht)

Das Ehenichtigkeitsverfahren nach dem kanonischen Recht (umgangssprachlich auch Eheannullierung genannt) ist ein Verfahren, in dem vom zuständigen Gericht der katholischen Kirche die kirchenrechtliche Nichtigkeit der Ehe überprüft wird. Mit positivem Urteil („constat de nullitatis“) wird rechtswirksam festgestellt, dass die auf Wunsch einer oder beider Parteien überprüfte Ehe aus kirchlicher Sicht aufgrund der Ungültigkeit der Eheschließung nach katholischem Eherecht nicht gültig zustande gekommen ist. Die Nichtigkeitserklärung ist also keine Auflösung einer bestehenden Ehe, sondern die Feststellung der Tatsache, dass nach katholischem Verständnis von Anfang an keine gültige Ehe bestand, weil dem Eheabschluss eines der nach katholischem Verständnis konstitutiven Wesensmerkmale fehlte. Der Prozess wird gemäß der aktuell gültigen Eheprozessordnung Dignitas connubii (DC) in der Regel schriftlich geführt und der Gerichtshof besteht immer aus einem Kollegium von mindestens drei Richtern (Art. 48 DC) und dem Ehebandverteidiger (Art. 53).[1]

  1. https://www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/intrptxt/documents/rc_pc_intrptxt_doc_20050125_dignitas-connubii_ge.html

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