Freies Mandat

Freies Mandat bedeutet, dass abgeordnete Repräsentanten ihr Mandat ausüben, ohne an Weisungen oder Aufträge gebunden zu sein,[1] insbesondere nicht an Aufträge ihrer Wähler, ihrer Partei oder ihrer Fraktion;[2] In Deutschland sind sie „nur ihrem Gewissen unterworfen“,[3] in der Schweiz müssen sie „ihre Interessenbindungen offen“ darlegen.[4] In der Praxis unterliegen über Parteien gewählte Abgeordnete der Fraktionsdisziplin ihrer Partei, denn nur mit Unterstützung der Partei ist eine Wiederwahl wahrscheinlich.[5]

Im Gegensatz hierzu steht das Imperative Mandat.

  1. Annette Zwahr: Lutt–Mim. Lexikon. In: Meyers großes Taschenlexikon in 25 Bänden. 8. Auflage. Band 14. B. I. Taschenbuchverlag, Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich 2001, ISBN 3-411-11148-8, Mandat, S. 93 (324 S.).
  2. Österreich: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 56. Rechtsinformationssystem des Bundes, 15. September 2016, abgerufen am 21. Mai 2022: „Artikel 56. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.“
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Art 38. Bundesminister der Justiz, abgerufen am 21. Mai 2022: „Art 38 – (1) […] Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
  4. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 999 (Stand am 1. Januar 2021). In: Bundeskanzlei. 1. Januar 2021, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 10. Juni 2021; abgerufen am 21. Mai 2022: „Art. 161 Instruktionsverbot – Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen. Sie legen ihre Interessenbindungen offen.“  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.fedlex.admin.ch
  5. Inga Fuchs-Goldschmidt: Konsens als normatives Prinzip der Demokratie – Zur Kritik der deliberativen Theorie der Demokratie. 1. Auflage. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-531-16075-7, S. 199–202 (222 S., zugleich Dissertation Universität Freiburg/Breisgau, 2007): „Auch die parlamentarische Willensbildung ist nicht an eine im diskursiven Verfahren begründete Form politischer Überzeugung gebunden. Belegt wird dies eindrücklich durch die […] Diskussion um die Fraktionsdisziplin parlamentarischer Abgeordneter. […] So kommen in der Regel die Abgeordneten überhaupt nur über Parteien in die Parlamente.“

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search