Freies Mandat bedeutet, dass abgeordnete Repräsentanten ihr Mandat ausüben, ohne an Weisungen oder Aufträge gebunden zu sein,[1] insbesondere nicht an Aufträge ihrer Wähler, ihrer Partei oder ihrer Fraktion;[2] In Deutschland sind sie „nur ihrem Gewissen unterworfen“,[3] in der Schweiz müssen sie „ihre Interessenbindungen offen“ darlegen.[4] In der Praxis unterliegen über Parteien gewählte Abgeordnete der Fraktionsdisziplin ihrer Partei, denn nur mit Unterstützung der Partei ist eine Wiederwahl wahrscheinlich.[5]
Im Gegensatz hierzu steht das Imperative Mandat.
- ↑ Annette Zwahr: Lutt–Mim. Lexikon. In: Meyers großes Taschenlexikon in 25 Bänden. 8. Auflage. Band 14. B. I. Taschenbuchverlag, Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich 2001, ISBN 3-411-11148-8, Mandat, S. 93 (324 S.).
- ↑ Österreich: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 56. Rechtsinformationssystem des Bundes, 15. September 2016, abgerufen am 21. Mai 2022: „Artikel 56. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.“
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Art 38. Bundesminister der Justiz, abgerufen am 21. Mai 2022: „Art 38 – (1) […] Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
- ↑ Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 999 (Stand am 1. Januar 2021). In: Bundeskanzlei. 1. Januar 2021, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 10. Juni 2021; abgerufen am 21. Mai 2022: „Art. 161 Instruktionsverbot – Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen. Sie legen ihre Interessenbindungen offen.“ Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.fedlex.admin.ch
- ↑ Inga Fuchs-Goldschmidt: Konsens als normatives Prinzip der Demokratie – Zur Kritik der deliberativen Theorie der Demokratie. 1. Auflage. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-531-16075-7, S. 199–202 (222 S., zugleich Dissertation Universität Freiburg/Breisgau, 2007): „Auch die parlamentarische Willensbildung ist nicht an eine im diskursiven Verfahren begründete Form politischer Überzeugung gebunden. Belegt wird dies eindrücklich durch die […] Diskussion um die Fraktionsdisziplin parlamentarischer Abgeordneter. […] So kommen in der Regel die Abgeordneten überhaupt nur über Parteien in die Parlamente.“