Gebietsreform

Unter Gebietsreform (auch Kommunale Neugliederung; englisch local government reorganization) versteht man in den nationalen Kommunalrechten eine großflächige und nicht lediglich auf Nachbargemeinden beschränkte Reform, die innerhalb einer mittleren Verwaltungsebene die untergeordneten tangiert.

Ein Staat besitzt die Autonomie, innerhalb seiner Staatsgrenzen die ursprünglichen Grenzen seiner Untergliederungen zu verändern. Ziel einer solchen kommunalen Gebietsreform ist die Stärkung der planerischen, verwaltungstechnischen und politischen Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden.[1] Ein Gemeindegebiet soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 15 GemO NRW). Die Gebietsreform sollte deshalb der unterschiedlichen Bevölkerungsverteilung und Bevölkerungsdichte Rechnung tragen, die kommunale Selbstverwaltung stärken und die „Voraussetzungen für eine moderne Leistungsverwaltung schaffen“.[2] Ursache von Gebietsreformen können Veränderungen der Einwohnerzahl, der Soziodemografie oder der Infrastruktur in den betroffenen Gebieten sein.

Die jeweilige Verwaltungsgliederung muss die aktuellen oder künftigen Lebens-, Siedlungs- und Bewegungsräume der Bevölkerung berücksichtigen.[3] Gebietsreformen sind Gegenstand besonderer Gesetze und können nur durch Grenzänderungen umgesetzt werden. Diese Grenzänderungen berühren jedoch auch die Gemeindegrenzen benachbarter Gemeinden, so dass diese von einer Gebietsreform ebenfalls betroffen werden. Daher finden Gebietsreformen statt durch Entzug eines ganzen oder teilweisen Gemeindegebiets, etwa durch Zusammenschluss (Gemeindefusion) oder Eingemeindung[4] und gleichzeitige Vergrößerung eines vorhandenen anderen Gemeindegebiets.

Stets ist mit einer Gebietsreform eine kommunale Neugliederung verbunden. Der Sprachgebrauch der Neugliederung bezeichnet mit Gemeindefusion den Zusammenschluss etwa gleich großer, nahe zusammenliegender Gemeinden oder Städte (Städtefusion), wobei die neue Gebietskörperschaft häufig einen Doppelnamen oder einen neuen Namen erhält. Gemeindefusionen gibt es als Zusammenschluss zu einer neuen Gemeinde oder als Eingemeindung in Form der Aufnahme einer Gemeinde in eine andere Gemeinde.[5]

Die Gebietsreform legt großflächig und gleichzeitig die Grenzen einer Vielzahl von Gemeinden, Kreisen usw. neu fest. Eine Gemeindefusion ist dagegen der Zusammenschluss mindestens zweier benachbarter Gemeinden zu einer, wobei die neue Gemeinde sämtliche öffentlichen Aufgaben der bisherigen Gemeinden übernimmt.[6] Das kann geschehen durch

oder
oder
.

Bei einer Eingemeindung gibt eine Gemeinde ihre rechtliche Eigenständigkeit auf, im ersten Fall ist dies die Gemeinde , im zweiten Fall die Gemeinde . Die echte Gemeindefusion lässt aus zwei bislang selbständigen Gemeinden eine neue Gemeinde entstehen, die einen neuen Gemeindenamen erhält.

  1. Dieter Nohlen/Florian Grotz (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik, 2011, S. 305
  2. Die kommunale und staatliche Neugliederung NRW, Gutachten A: Neugliederung in den ländlichen Zonen, 1966, S. 11
  3. Günter Püttner (Hrsg.): Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 1, 1981, S. 161
  4. Christian Münzer: Rechtsschutz der Gemeinden im Verfahren zur kommunalen Gebietsänderung nach nordrhein-westfälischem Recht, 1971, S. 6 ff.
  5. Eva Siebenherz: Untergegangene Orte: Verschwundene Dörfer in Deutschland, 2016, S. 4
  6. Reto Steiner: Kooperationen und Fusionen der Gemeinden in der Schweiz, 1999, S. 31

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