Gesinnungsstrafrecht

Gesinnungsstrafrecht bezeichnet eine Strafgesetzgebung, die das strafbare Unrecht und die Schwere der Strafe weniger am äußeren Tathergang und der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts als an der Motivation des Täters festmacht. Ein Gesinnungs- oder Gedankenstrafrecht, bei dem sich die auf eine Deliktsbegehung abzielende innere Vorstellung des Täters nicht in einer äußeren Handlung manifestiert, ist mit den Grundsätzen des Tatstrafrechts unvereinbar.[1]

  1. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16 Rdnr. 37 ff.

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search