Gewerbesteuer (Deutschland)

Basisdaten
Titel: Gewerbesteuergesetz
Früherer Titel: Gewerbesteuergesetz 2002[1]
Abkürzung: GewStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 611-5
Ursprüngliche Fassung vom: 1. Dezember 1936
(RGBl. I S. 979)
Inkrafttreten am: 1. April 1937
Neubekanntmachung vom: 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167)
Letzte Änderung durch: Art. 19 G vom 27. März 2024
(BGBl. I Nr. 108 vom 27. März 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. März 2024
(Art. 35 G vom 27. März 2024)
GESTA: D027
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Das deutsche Steuerkarussell und die Gewerbesteuerumlage
Prozentuale Belastung des Gewinns vor Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) wird als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Hierzu wird für gewerbesteuerliche Zwecke ein Gewerbeertrag ermittelt, welcher regelmäßig in einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 3,5 % des Gewerbeertrags mündet. Die hebeberechtigte Gemeinde muss die Gewerbesteuer mindestens in Höhe des doppelten Messbetrages erheben (Hebesatzminimum: 200 %).

Eine ertragsunabhängige Besteuerung der Substanz des Gewerbebetriebs erfolgte bis 1997 mit der Gewerbekapitalsteuer, seitdem nur noch in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde diese Komponente ausgeweitet, um das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen.

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland.[2] Es handelt sich nach § 3 Abs. 2 Abgabenordnung um eine Realsteuer oder Sachsteuer, auch wenn diese Einordnung nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer umstritten ist. Die Gewerbesteuer zählt zu den Gemeindesteuern und den Objektsteuern. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.

  1. Titel geändert durch Art. 4 Nr. 1 Gesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660, 662); Geltung ab 21. Mai 2003.
  2. Steuerstatistik des Statistischen Bundesamts (Memento vom 25. April 2016 im Internet Archive)

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